Auswirkungen einer „echten“ Managementbeteiligung
„Echte“ Managementbeteiligungen räumen dem Mitarbeiter eine Eigenkapitalbeteiligung am Unternehmen ein. In einer GmbH genießt der beteiligte Manager daher grundsätzlich alle Rechte eines Gesellschafters. Zwar kann bei Ausgestaltung der Managementbeteiligung der Verzicht auf einige dieser Rechte vereinbart werden, bestimmte Rechte stehen als sog. „unverzichtbare“ Gesellschafterrechte aber nicht zur Disposition der Parteien. Hierzu zählen insbesondere das Recht, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen sowie das Recht Information- und Auskunft über die Lage der Gesellschaft zu verlangen. Bei einer sog. „virtuellen“ Beteiligung handelt es sich demgegenüber im Regelfall um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung. Der „virtuell“ beteiligte Manager wird nicht zum Gesellschafter, die ihm gewährten Rechte können daher deutlich stärker beschränkt werden.
Fallstricke der Gestaltung am konkreten Beispiel: Unwirksamkeit einer Anteils-Rückübertragungspflicht bei Abberufung als Geschäftsführer
Die eingangs genannten Motive zur Beteiligung eines Managers (Incentivierung und Gratifikation) entfallen, sobald dieser nicht länger im Dienste der Gesellschaft tätig ist. Insbesondere wenn die Trennung nicht im Guten verläuft, hat die Gesellschaft darüber hinaus kein Interesse daran, dass der ehemalige Manager weiterhin an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sein Auskunfts- und Informationsrecht ausüben kann. Vereinbarungen zur Gewährung einer „echten“ Managementbeteiligung sehen daher regelmäßig für den Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters einen Mechanismus zur Rückübertragung seiner Anteile vor. Häufig wird dieser Mechanismus als Call-Option der Gesellschaft ausgestaltet: Die Gesellschaft hat dann das Recht, die Anteile zu einem bestimmten Preis von dem ausscheidenden Manager zu erwerben.
Bei Ausgestaltung des Rückübertragungsmechanismus ist indes Vorsicht geboten: Derartige „Hinauskündigungsklauseln“ können nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein – unter Umständen mit der Folge, dass der entlassene Manager weiterhin als Gesellschafter an Bord bleibt. Die Begründung für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der beteiligte Manager durch das „Damoklesschwert“ der Pflicht zur Rückübertragung seiner Anteile nicht in seiner Gesellschafterstellung benachteiligt und unangemessen unter Druck gesetzt werden soll. Der BGH fordert daher einen „sachlichen Grund“ für die Vereinbarung einer Rückübertragungspflicht. Wann ein solcher sachlicher Grund besteht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. In einer aktuellen Entscheidung des OLG München (Schlussurt. v. 13.5.2020 – 7 U 1844/19) kam das Gericht unter Zugrundelegung der o.g. BGH-Rechtsprechung zu dem Schluss, dass die vereinbarte Call-Option als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen ist. Der abberufene und von seiner Tätigkeit freigestellte CEO ist damit nicht zur Rückübertragung seiner Anteile verpflichtet – und bleibt den übrigen Gesellschaftern als Mitgesellschafter erhalten.
SKALING berät Unternehmen und Manager bei der Ausgestaltung sowohl „echter" als auch „virtueller" Mitarbeiterbeteiligungen.