BGH: Die Untervermietung zur Gewinnerzielung ist unzulässig
Ein Mieter vermietete seine Wohnung unter und strich aufgrund einer doppelt so hohen Untermiethöhe erhebliche Gewinne ein. Dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist und dem Regelungssystem der Untervermietung zuwiderläuft, stellte der BGH (Urteil vom 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23) nun klar.
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