BGH: Zu erwartende Einsparung von Endenergie begründet ein Recht auf Mieterhöhung
Der BGH stellt mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. VIII ZR 283/23) klar: Für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung aufgrund einer energetischen Modernisierung zählt nicht der tatsächliche Energieverbrauch, sondern die zu erwartende Einsparung. Eine spürbare Erleichterung für Vermieter – denn diese müssen bei einem Mieterhöhungsverlangen nunmehr keine Ermittlung einer Endenergieeinsparung am Maßstab des tatsächlichen Verbrauchs vornehmen. Richtigerweise erkennt der BGH, dass zu hohe Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen und der Umlegung der damit einhergehenden Kosten dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderläuft, Anreize für private Vermieter zur (energetischen) Sanierung des Wohnungsbestands zu setzen.
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