Medizinrecht

Einigung auf Eckpunkte der Krankenhausreform

Bund und Länder haben sich nach monatelangem Tauziehen auf die Eckpunkte einer Krankenhausreform geeinigt. 14 Bundesländer haben den Eckpunkten zugestimmt. Schleswig-Holstein hat sich mit Hinweis darauf, dass entscheidende Fragen noch unbeantwortet sind, enthalten. Bayern hat gegen die Eckpunkte gestimmt, da es diese bislang für unzureichend hält.

Die Eckpunkte der Krankenhausreform stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer zukünftigen finalen Einigung zwischen Bund und Ländern, so dass die beabsichtigte Krankenhausreform theoretisch auch noch scheitern kann. Eine gemeinsame Bund-Länder-Gruppe soll in den kommenden Monaten aus den Eckpunkten einen konkreten Gesetzesentwurf erarbeiten, der bereits am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Es ist absehbar, dass durch die Reform das bisherige System der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung in Deutschland grundlegend verändert wird. Das seit 2003 geltende DRG-System wird nicht gänzlich abgeschafft, aber erheblich modifiziert.

Wir haben die wesentlichen Einzelheiten des Eckpunktepapiers im Folgenden für Sie zusammengefasst:

Welche Ziele werden mit der Krankenhausreform verfolgt?

Das bisherige DRG-System wird dafür kritisiert, dass es durch eine ausschließlich leistungs- und mengenorientierte Vergütung Fehlanreize für die Versorgung von Patienten setze. Krankenhäusern wurde vorgeworfen, dass sie aus ökonomischen Gründen nicht notwendige stationäre Behandlungen durchführen oder Eingriffe vornehmen würden, deren Qualitätsanforderungen sie nicht erfüllen würden. Die Krankenhäuser beklagen demgegenüber, dass der bürokratische Aufwand des geltenden Systems durch Dokumentationsanforderungen und Abrechnungsprüfungen des MD nicht mehr vertretbar sei und Liquiditätsverluste Krankenhäuser in ihrer Existenz gefährden.

Die Ziele der Krankenhausreform bestehen darin, zukünftig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Behandlungsqualität zu steigern und das System zu entbürokratisieren. Unter Berücksichtigung des zunehmenden Fachkräftemangels soll die Reform eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in Deutschland sicherstellen. Ob die Reform geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, bleibt abzuwarten.

Krankenhausplanung und Investitionskostenfinanzierung bleibt weiterhin Ländersache

Von der Deutschen Krankenhausgesellschaft wird seit Jahren kritisiert, dass die Länder ihrer Pflicht zur Investitionskostenfinanzierung nicht in ausreichendem Maß nachkommen und dieser Umstand maßgeblich zum kalten Strukturwandel im Gesundheitswesen beitrage. Es ist absehbar, dass die Krankenhausreform diesbezüglich keine gravierenden Änderungen am status quo mit sich bringen wird.

Die Krankenhausplanung bleibt weiterhin Ländersache. Insbesondere soll es Pflicht der Länder bleiben, für eine bedarfsgerechte Krankenhausstruktur und für eine auskömmliche Investitionskostenfinanzierung zu sorgen. Für strukturverbessernde Maßnahmen ist eine Verlängerung und Ergänzung des Krankenhausstrukturfonds beabsichtigt.

Der Bund möchte seinerseits prüfen, wie eine schnellere Auszahlung des Pflegebudgets erfolgen kann und ob weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung in Bezug auf Tarif- und Inflationsentwicklung der Krankenhäuser notwendig sind. Weiterhin beabsichtigt der Bund eine Art "Transparenzregister für Krankenhäuser" zu schaffen. Hierdurch sollen Patienten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte der stationären Versorgung in Deutschland informiert werden.

Welche Krankenhäuser sind von der Reform betroffen?

Um eine einheitliche Finanzierung und einheitliche Qualitätsstandards für alle bedarfsgerechten Krankenhäuser zu gewährleisten, soll der Anspruch auf Zahlung der Vorhaltevergütung für alle zugelassenen Krankenhäuser gelten, d. h. auch für Fachkliniken, Vertrags-, Bundeswehr- und BG-Krankenhäuser im Umfang ihrer Zulassung.

Die Sonderrolle von Bundeswehrkrankenhäusern und BG-Kliniken im Versorgungssystem soll im Rahmen der Krankenhausreform berücksichtigt werden.

Versorgungsstufen, Leistungsgruppen und Vorhaltefinanzierung

Krankenhäuser sollen zukünftig in drei Versorgungsstufen (Level) eingeteilt werden, wobei die Level 1 und 3 weiter ausdifferenziert werden:

  • Level 1i (integrierte ambulant/stationäre Versorgung)

  • Level 1n (mit Notfallstufe I)

  • Level 2

  • Level 3

  • Level 3U (Universitätsmedizin)

Fachkliniken sollen gesondert betrachtet werden, weil sie typischerweise keine Notaufnahmen haben, aber teilweise für die Versorgung der Bevölkerung trotzdem elementar sind. Ihr Leistungsspektrum entspricht grundsätzlich dem Level 2, zum Teil Level 3. Die konkrete praxistaugliche Definition von Fachkliniken, Level 1i und Level 1n, die den Ländern hinreichende Entscheidungsspielräume belässt, sowie die Berücksichtigung der Spezialversorger wird zwischen Bund und Ländern gemeinsam abgestimmt.

Zukünftig sollen die Planungsbehörden der Länder den Krankenhäusern Leistungsgruppen zuweisen. Leistungsgruppen sollen konkrete medizinische Leistungen eines Krankenhauses abbilden. Für diese Leistungsgruppen sollen Krankenhäuser künftig eine fixe Vorhaltevergütung, unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl, erhalten, wenn sie die entsprechenden Qualitätskriterien erfüllen. Die Einhaltung der Mindeststrukturvoraussetzungen auf Ebene der Level und Leistungsgruppen wird durch den Medizinische Dienst (MD) überprüft werden.

Die künftigen Regelungen zur Vorhaltefinanzierung beziehen sich ausschließlich auf Leistungen somatischer Krankenhäuser. Psychiatrie und Psychosomatik werden von der Krankenhausreform nicht erfasst.

Einzelheiten zu den Leistungsgruppen

Um was handelt es sich bei Leistungsgruppen?

Konkrete medizinische Leistungen von Krankenhäusern sollen zukünftig durch Leistungsgruppen abgebildet werden. Durch die Zuordnung von ICD- und OPS-Codes zu einzelnen Leistungsgruppen und durch Bestimmung von bundeseinheitlichen Qualitätskriterien pro Leistungsgruppe soll eine "leistungsdifferenzierte Krankenhausplanung" ermöglicht werden. Den Leistungsgruppen wird im Rahmen der Krankenhausreform eine besondere Relevanz zukommen, da diese zukünftig als Kriterium für die Zuordnung der Vorhaltevergütung genutzt werden sollen.

Die erstmalige Festlegung der Leistungsgruppen und der Qualitätskriterien erfolgt auf der Grundlage der in NRW eingeführten Leistungsgruppen zuzüglich der folgenden fünf Leistungsgruppen: Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und der speziellen Kinder- und Jugendchirurgie. Die Festlegung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien verantworten Bund und Länder gemeinsam, sie sollen durch eine zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung festgelegt werden.

Wie sollen Leistungsgruppen weiterentwickelt werden?

Die Leistungsgruppen sollen zukünftig dadurch weiterentwickelt werden, indem Bund und Ländern ein Initiativrecht zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien sowie ein Recht auf Ergänzung und Streichung zusteht. Nach Beauftragung durch Bund und Länder soll die wissenschaftliche Vorarbeit auf einer zweiten Stufe durch die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgen. Auf einer solchen medizinisch wissenschaftlichen Grundlage soll anschließend auf der dritten Stufe ein gesetzlich normierter Krankenhaus-Leistungsgruppen-Ausschuss mit der Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen beauftragt werden. Der Ausschuss soll von Bund und Ländern geleitet werden und wird daneben paritätisch besetzt von Bundesärztekammer, Vertreterinnen und Vertretern der Pflege, Deutscher Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband. Die finale Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen erfolgt auf vierter Stufe durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates.

Wie erfolgt die Zuweisung von Leistungsgruppen zu Krankenhäusern?

Die zuständige Landesbehörde weist den Krankenhäusern einzelne Leistungsgruppen per Bescheid zu. Voraussetzung hierfür ist, dass das Krankenhaus die Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe erfüllt. Kooperationen und Verbünde sollen bei der Frage, ob ein Krankenhaus die Qualitätskriterien einer Leistungsgruppe erfüllt, berücksichtigt werden. Dafür soll auf medizinischer Grundlage bei der Definition der Leistungsgruppen festgelegt werden, welche Kooperationsformen oder Verbundlösungen zur Erfüllung der Qualitätskriterien möglich sind. Für Fachkliniken gelten Qualitätskriterien, die ihrem spezialisierten Leistungsangebot entsprechen. Die Zuordnung durch die Landesbehörde einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Qualitätskriterien der Leistungsgruppe ist Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der vorgesehenen Vorhaltevergütung.

Das Vorliegen der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen wird nach bundeseinheitlichen Vorgaben regelmäßig vom Medizinischen Dienst (MD) geprüft. Die Frequenz der Prüfungen soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geklärt werden. Diesbezüglich soll zudem geprüft werden, inwieweit die aktuellen Strukturprüfungen des MD integriert werden und so spezifische Prüfungen entfallen können.

Was passiert, wenn ein Krankenhaus die Qualitätskriterien nicht erfüllt?

Bei Nichterfüllung der Qualitätskriterien erhalten Krankenhäuser das ungekürzte leistungsgruppenbezogene Vorhaltebudget nur in den Fällen und dem Zeitraum einer befristeten Zuweisung der Leistungsgruppe, wenn der Sicherstellungsauftrag ansonsten nicht realisiert werden kann. Nach Ablauf dieses Zeitraums entfällt der Anspruch auf die Zahlung des leistungsgruppenbezogenen Vorhaltebudgets, sofern die Qualitätskriterien weiterhin nicht erfüllt sind.

Gibt es Ausnahmen von den Leistungsgruppen?

Die Länder sollen auch zukünftig Möglichkeiten behalten, eine bedarfsnotwendige stationäre Versorgung in der Fläche sicherzustellen. Dafür soll bundesweit einheitlich festgelegt werden, für welche medizinischen Leistungen in Einzelfällen zur Sicherstellung einer bedarfsnotwendigen Versorgung von Qualitätsvoraussetzungen abgewichen werden kann und für welche Leistungsbereiche dies ausgeschlossen ist. Bei der Gewährung solcher Ausnahmen sollen verfügbare ambulante Versorgungsangebote berücksichtigt werden und es muss die Notwendigkeit einer Ausnahme nachvollziehbar gemacht werden. Zudem sind Ausnahmen von den Planungsbehörden nur befristet zu gewähren, um einem Krankenhaus die Gelegenheit zu geben, die Qualitätsanforderungen in absehbarer Zeit zu erfüllen.

Einzelheiten zur Vorhaltefinanzierung

Um was handelt es sich bei der Vorhaltefinanzierung?

Durch eine Vorhaltefinanzierung soll zukünftig ein bestimmter Teil der Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl auf Basis von krankenhausindividuell zugewiesenen Leistungsgruppen sichergestellt werden. Der Ausgleichsmechanismus soll unterjährig erfolgen, um die Liquidität der Krankenhäuser zu erhalten.

Für welche Leistungen gilt die Vorhaltefinanzierung?

Die Regelungen zur Vorhaltefinanzierung sollen sich nur auf Leistungen somatischer Krankenhäuser beziehen. Psychiatrie und Psychosomatik bleiben also außen vor, ebenso wie Leistungen besonderer Einrichtungen gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG.

Das Pflegebudget soll unberührt bleiben, die Pflegepersonalkosten sollen auch zukünftig krankenhausindividuell durch das Pflegebudget finanziert werden.

Wie soll sich die Höhe der Vorhaltefinanzierung berechnen?

Das bestehende Erlösvolumen soll durch die Vorhaltefinanzierung nicht erhöht werden. Es soll jedoch neu verteilt werden, indem Vorhaltepauschalen aus den bestehenden Fallpauschalen ausgegliedert werden und die Fallpauschalen dadurch reduziert werden.

In einer Übergangsphase wird die Absenkung der Fallpauschalen pauschal um einen gesetzlich vorgegebenen, einheitlichen Vorhalteanteil in Höhe von durchschnittlich 60 Prozent der DRG-Vergütung erfolgen, wobei hierin auch die Kosten für Pflegepersonal am Bett enthalten sein sollen. Zur Entbürokratisierung sollen möglichst alle Zu- und Abschläge abgeschafft bzw. in die Leistungsgruppen integriert werden, dies soll auch für den Fixkostendegressionsabschlag und den Sicherstellungszuschlag gelten. Für Sicherstellungs-Krankenhausstandorte soll die Vorhaltepauschale aufgestockt werden. Ausnahmen sollen für den Zuschlag zur Erbringung koordinierender und vernetzender Aufgaben durch Universitätskliniken oder andere hierzu geeignete Versorger sowie die zusätzlichen Zuschläge in den Bereichen Pädiatrie, Geburtshilfe, Notfallversorgung sowie Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin geschaffen werden. Diese Aufgaben und Bereiche sollen durch zusätzliche Mittel seitens der GKV finanziert werden.

Nach der Übergangsphase soll die Absenkung der Fallpauschalen auf Grundlage sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile der jeweiligen Fallpauschalen erfolgen. Hierzu sollen die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene gesetzlich verpflichtet werden, die tatsächlichen Vorhaltekosten der Krankenhausbehandlungen auf Basis der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen zu kalkulieren.

Sofern eine Vereinbarung der Kalkulation ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande kommt, soll die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer festzulegenden Frist den ausstehenden Vereinbarungsinhalt festlegen.

Jedes Krankenhaus wird durch das InEK in jeder ihm durch das Land zugewiesenen Leistungsgruppe nach seiner bisherigen Fallzahl und Fallschwere eingestuft. Damit Veränderungen in der Krankenhauslandschaft sachgerecht in der Einstufung berücksichtigt werden, soll in regelmäßigen Abständen eine Neueinstufung der Krankenhäuser in den Leistungsgruppen erfolgen. Die Einstufung wird zunächst nach zwei Jahren und danach alle drei Jahre überprüft. Sofern sich die Fallzahl in einem Korridor von +/- 20 Prozent verändert, soll dies keine Auswirkungen auf die Einstufung bezüglich der Fallzahl haben. Die Entwicklung der Fallschwere soll bei einer Neueinstufung immer berücksichtigt werden. Wenn es aufgrund von Schließungen oder Fusionen zur Verlagerungseffekten in benachbarte Krankenhäuser kommt, ist die Übertragung des Vorhaltebudgets des wegfallenden Standortes auf die aufnehmenden Standorte kurzfristig sicherzustellen.

Sektorenübergreifende und integrierte Versorgung

Wie soll eine sektorenübergreifende und integrierte Versorgung erfolgen?

Krankenhäuser des Levels 1i sollen als "sektorenübergreifende Versorger" eine wohnortnahe medizinische Versorgung durch Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen sicherstellen. Unter diesen Begriff sollen bettenführende Primärversorgungszentren (PVZ), Regionale Gesundheitszentren (RGZ), integrierte Gesundheitszentren oder andere ambulant-stationäre Zentren fallen. Sektorenübergreifende Versorger sollen sich regelhaft aus dem stationären Bereich entwickeln, insbesondere durch Umwandlung bisheriger Krankenhäuser, wobei auch eine Entwicklung aus ambulanten Versorgungsmodellen heraus ermöglicht werden soll. Nur bei entsprechendem Bedarf sollen sektorenübergreifende Versorger neu geplant werden können. Die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Krankenhausplanung, welchen Krankenhäusern stationäre Leistungen eines sektorenübergreifenden Versorgers zugewiesen werden.

Welche Leistungen können sektorenübergreifende Versorger erbringen?

Der Leistungsumfang von sektorenübergreifenden Versorgern wird durch einen Negativkatalog bestimmt. Der Katalog enthält solche stationären Leistungen, die nicht von sektorenübergreifenden Versorgern erbracht werden dürfen. Im Umkehrschluss ergeben sich daraus dann die stationären Leistungen, die durch sektorenübergreifende Versorger erbracht werden dürfen.

Allgemeine Voraussetzung dafür, dass Krankenhäuser des Levels 1i stationäre Leistungen erbringen dürfen, wird die Erfüllung der Qualitätskriterien der jeweiligen Leistung sein.

Bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung durch sektorenübergreifende Versorger sollen die bestehenden Möglichkeiten der Telemedizin (z.B. Telekonsile, telemedizinische Fallbesprechungen) vorhanden sein, um die entsprechenden Leistungen erbringen zu können. Innerhalb dieses Leistungsrahmens sowie unter Beachtung etwaiger Festlegungen der Planungsbehörden und der Zulassungsausschüsse wird der konkrete Leistungsgegenstand und der Leistungsumfang des jeweiligen sektorenübergreifenden Versorgers durch Verhandlungen auf Ortsebene vereinbart. Im Fall der Nichteinigung wird die Vereinbarung durch die Landesschiedsstelle nach § 18a KHG ersetzt. Die Vereinbarung und die Festsetzung durch die Landesschiedsstelle bedürfen der Zustimmung der zuständigen Planungsbehörde.

Neben der allgemeinen stationären Behandlung (mindestens Allgemeinmedizin oder Geriatrie, zusätzlich können Innere Medizin und Chirurgie vorgehalten werden) sollen sektorenübergreifende Versorger folgende Leistungen erbringen können:

  • Ambulante Leistungen aufgrund einer vertragsärztlichen Ermächtigung,

  • Leistungen des AOP-Katalogs nach § 115b SGB V,

  • Leistungen nach 115f SGB V (Hybrid-DRGs),

  • Ausbau der Leistungen von Institutsambulanzen aus strukturellem Grund mit Zustimmung des Landes,

  • belegärztliche Leistungen und

  • Leistungen der Pflege nach SGB V oder SGB XI (mit Ausnahme der stationären Langzeitpflege), insbesondere Übergangspflege nach § 39e SGB V und Kurzzeitpflege.

Sektorenübergreifende Versorger sollen nicht an der Notfallversorgung im Sinne des G-BA Notfallstufenkonzepts teilnehmen und werden damit zukünftig nicht vom Rettungsdienst angefahren; die allgemeinen Pflichten zur Hilfeleistung im Notfall bleiben davon jedoch ebenso unberührt wie die Möglichkeit zur Durchführung ambulanter Akutbehandlungen und Akutaufnahmen.

Letztendlich sollen die Standorte der sektorenübergreifenden Versorger wesentlicher Bestandteil in der ärztlichen und pflegerischen Aus- und Weiterbildung sowie weiterer Gesundheitsberufe sein. Im Verbund mit anderen Kliniken sollen sie eine zentrale Rolle in der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegepersonal bekommen. Die Attraktivität dieser Einrichtungen als Arbeitgeber soll durch eine weitgehende Entbürokratisierung der Versorgung auf diesem Level erhöht werden.

Wie erfolgt die Vergütung der sektorenübergreifenden Versorger?

Die Vergütung sektorenübergreifender Versorger soll aus einem Finanzierungsmix bestehen. Dieser wird sich aus der Vergütung für stationäre Leistungen und der Vergütung für zusätzliche Leistungen nach den hierfür geltenden Vergütungsregeln zusammensetzen. Die Vergütung soll eine wohnortnahe Versorgung unterstützen, das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigen und Fehlanreize vermeiden.

Zunächst ist vorgesehen, dass eine Teilnahme an der Vergütungssystematik erfolgt, die auch für die anderen Krankenhäuser gelten soll. Anschließend kommen krankenhausindividuelle Tagessätze zur Anwendung.

Die Vertragsparteien auf Ortsebene sollen den Auftrag zur kurzfristigen Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Tagessatzes sowie dessen Degression erhalten. Sofern es für eine sachgerechte Vergütung der erbrachten Leistungen erforderlich ist, können die Vertragsparteien vor Ort Tagespauschalen vereinbaren. Im Tagessatz sollen die Kosten des Krankenhauses für die stationäre Pflege in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen berücksichtigt werden. Der Tagessatz soll darüber hinaus auch den Leistungserbringeranteil von festangestellten Ärztinnen und Ärzten umfassen.

Weiterhin sollen die Vertragsparteien auf Ortsebene einen verringerten krankenhausindividuellen Behandlungstagessatz bei Leistungserbringung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vereinbaren. Für den Leistungserbringungsanteil, der durch Ärzte erbracht wird, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, gilt grundsätzlich der nach § 87a Abs. 2 SGB V vereinbarte Punktwert der jeweiligen EBM-Gebührenordnungsposition. Privatärztliche Leistungen werden durch die niedergelassenen Ärzte auf Grundlage der GOÄ berechnet.

Kommt eine Einigung über die Höhe der Tagessätze nicht zustande, soll die Landesschiedsstelle nach § 18a KHG entscheiden. Es soll eine regelmäßige Neuvereinbarung der krankenhausindividuellen Tagessätze entsprechend Leistungsinhalt und -umfang erfolgen.

Wie geht es weiter?

Frühestens ab 2024 sollen die Länder den Krankenhäusern Leistungsgruppen als Grundlage für die Vorhaltefinanzierung zuweisen, die sich zunächst neben den fünf ergänzenden Leistungsgruppen der Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und der speziellen Kinder- und Jugendchirurgie am NRW-Modell orientieren.

Bis spätestens Ende 2025 sollen die Länder die notwendigen landesgesetzlichen Änderungen vorgenommen haben. Basierend auf den zugewiesenen Leistungsgruppen und dem sich insoweit verändernden Versorgungsumfang der Krankenhäuser, verändert sich mit dem Wirksamwerden die Höhe der Vorhaltevergütung.

Im Jahr 2026 folgt eine für die Krankenhäuser budgetneutrale Auszahlung des krankenhausindividuellen Vorhaltebudgets. Veränderungen in der Rechnungshöhe sollen sich für die Krankenhäuser in dieser Einführungsphase nicht ergeben.

Fazit

Das Eckpunktepapier von Bund und Ländern bietet erste Anhaltspunkte für die Umsetzung einer nach einhelliger Meinung längst überfälligen Krankenhausreform. Es ist absehbar, dass das Reformvorhaben neue Kritik hervorrufen wird. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat bereits darauf hingewiesen, dass viele Krankenhäuser das Inkrafttreten der Reform wirtschaftlich nicht mehr erleben werden, da die notwendige Investitionskostenfinanzierung nur unzureichend erfolgt und Energiepreise, Personalkosten, Inflation sowie rückläufige Fallzahlen die Liquidität der Krankenhäuser weiter belasten.

Gerade zu diesen wichtigen Faktoren enthält das Eckpunktepapier jedoch keine belastbaren Aussagen.

Die konkrete Ausgestaltung von Leistungsgruppen und damit verbundenen Qualitätskriterien bleibt abzuwarten und erfordert unter Umständen strukturelle Anpassungen von Krankenhäusern.

Besonders Krankenhäuser des zukünftigen Levels 1i werden sich anpassen müssen, um unter Berücksichtigung des zukünftig eingeschränkten Leistungskatalogs im Wettbewerb mit anderen stationären und ambulanten Leistungserbringern bestehen zu können.

Sobald der Gesetzesentwurf für die Krankenhausreform vorliegt, informieren wir Sie über die konkreten Inhalte und Auswirkungen.

Zu diesem Thema und weiteren medizinrechtlichen Fragen steht Ihnen Maximilian Jürgens als Ansprechpartner gern zur Verfügung.