Streit über zu wenig gezahlte Mieten
Die Mieterin und die Vermieter waren Parteien eines Wohnraummietvertrags. Nachdem die Mieterin die Miete aufgrund angeblich bestehender Mängel minderte, erhoben die Vermieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses eine Räumungs- und Zahlungsklage. Zwischenzeitlich gab die Mieterin die Wohnung zurück und im Zuge dessen unterzeichneten beide ein Übergabeprotokoll, in dem keine Mängel festgehalten wurden. Daraufhin forderten die Vermieter ausstehende Mieten ein, woraufhin die Mieterin auf bestehende Mängel verwies. Der Fall landete dann vor dem AG Hanau.
Das Übergabeprotokoll und seine Wirkung
Den von der Mieterin behaupteten Mängeln steht das Rückgabeprotokoll entgegen, das ebendiese Mangelfreiheit attestiert. Dabei stellt das AG Hanau klar: Es besteht zwar keine Rechtspflicht für die Erstellung eines solchen Protokolls, soweit dies vertraglich nicht vereinbart worden ist. Dennoch ist der Sinn eines solchen Protokolls, Unklarheiten über den Zustand der Mietsache und eine spätere Beweisaufnahme wegen der Behauptungen einer Partei zu vermeiden. Dabei hält das Protokoll den tatsächlichen Zustand der Wohnung bindend fest.
Rechtlich lässt sich ein Übergabeprotokoll als negatives Schuldanerkenntnis gemäß
§ 397 Abs. 2 BGB einordnen, sodass eine Partei je nach Inhalt keine Ansprüche geltend machen kann, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Mängeln voraussetzen.
Ein Protokoll über den Zustand der Wohnung ist keine Einbahnstraße
Im laufenden Prozess machte die Mieterin geltend, sie unterzeichnete das Protokoll nur, um später nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden. Die Reaktion des Amtsgerichts? Eben zur Vermeidung solcher Streitigkeiten diene ein Zustandsprotokoll. Vermieter kennen die Misere: nach der Übergabe fällt auf, dass der Mieter Schäden verursacht hat, die bei der Übergabe nicht aufgefallen sind oder nicht festgehalten wurden. Vermieter können wegen dieser Mängel, die nicht im Protokoll festgehalten wurden, auch keine Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache geltend machen. Für Ansprüche der Mieterin könne dementsprechend nichts anderes gelten. Insofern wirke das Protokoll nicht nur zugunsten oder zulasten einer Partei. Das sei die Konsequenz der freiwilligen Entscheidung beider Parteien, ein solches Protokoll zu erstellen.