BGH: Eigentümer können die Kostenverteilung im Wege der Feststellungsklage klären lassen

29. Mai 2026

Feststellungsklage gegen die GdWE und rechtssichere Kostenverteilung

Mit Feststellungsklagen lässt sich vorab klären, nach welchen Maßstäben Kosten zu tragen sind und ob die Gemeinschaftsordnung oder frühere Beschlüsse angepasst werden müssen.

Die Klage ist dabei gegen die GdWE zu richten. Der BGH schafft damit eine klare Grundlage für Streitigkeiten über die künftige Kostenverteilung in der WEG. Die Kostenverteilung muss nicht nachträglich mittels einer Anfechtungsklage, sondern kann bereits vorab im Wege der Feststellungsklage geklärt werden.

Rechtskraft und Wirkung für alle Eigentümer (Analogie zu § 44 Abs. 3 WEG)

Ein auf eine Feststellungsklage ergehendes Urteil zur Kostenverteilung entfaltet dabei Rechtskraft für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Prozesspartei sind – in analoger Anwendung von § 44 Abs. 3 WEG.

Normalerweise bindet eine Feststellungsklage nur die Parteien des Rechtsstreits. Der BGH sieht eine planwidrige Regelungslücke, weil die Gemeinschaftsordnung nur einheitlich gelten kann und sonst widersprüchliche Entscheidungen zur Kostenverteilung drohen. Zur Schließung dieser Lücke wendet der BGH § 44 Abs. 3 WEG auf Feststellungsklagen zur Auslegung und Wirksamkeit der Gemeinschaftsordnung analog an.

Feststellungsklage und Beschlussersetzungsklage

Der BGH stellt klar, dass Feststellungsklage und Beschlussersetzungsklage gleichwertige Instrumente zur rechtssicheren Klärung der Kostenverteilung und der Auslegung der Gemeinschaftsordnung in der GdWE sind. Beide Klagearten ergänzen sich und führen zu einer einheitlichen, für alle Eigentümer verbindlichen Entscheidung.