BGH präzisiert Rechtsprechung zu Leaver-Klauseln bei Managementbeteiligungen

16. Juni 2026

In einem für die Private Equity und Venture Capital Praxis relevanten Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) unterzieht der BGH erneut eine Leaver-Klausel bei einer Managementbeteiligung der Kontrolle und gibt wichtige Hinweise für die zulässige Gestaltung.

Sachverhalt und Verfahren

Der Klage lag eine im Private Equity Bereich häufige Gestaltung einer Managementbeteiligung zugrunde. Der Manager einer mehrheitlich von zwei Private Equity Fonds gehaltenen Gesellschaft hatte eine mittelbare Beteiligung über eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft (GmbH & Co. KG) zum Verkehrswert erworben. Die Beteiligung berechtigte ausschließlich zur Partizipation an Erlösen bei einem Verkauf der Gesellschaft (Exit), nicht an laufenden Gewinnen. Nach Abberufung und Kündigung des Managers erwarben die Mitgesellschafter seine Beteiligung auf Basis einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Call Option zu einer unter dem Erwerbspreis liegenden Abfindung. Der Manager hielt die vereinbarte Call Option für sittenwidrig und erhob Klage. Das LG Augsburg und das OLG München gaben dem Manager zunächst recht. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen jedoch auf und traf eine Entscheidung zugunsten der Private Equity Gesellschafter.

 Was sind die Kernaussagen des BGH?

  • Keine Unzulässigkeit von Leaver-Klauseln bei sachlicher Rechtfertigung:

Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach „Hinauskündigungsklauseln“ einer Prüfung auf Unzulässigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unterliegen, jedoch wirksam sind, wenn sie durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt sind.

  • Gesamtabwägung der Interessen des Managers und der Gesellschafter:

In Fortschreibung seiner Rechtsprechung stellte der BGH klar, dass für die Rechtfertigung einer Leaver-Klausel eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und diese von der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung abhängt. Entscheidend sei, ob dem Manager die Beteiligung gerade zu einem mit seiner Geschäftsführerstellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde, der mit der Beendigung dieser Stellung entfällt, und seiner Stellung als Gesellschafter demgegenüber keine eigenständige Bedeutung beizumessen sei. Bemerkenswert ist dabei, dass der BGH betonte, dass bei Managementmodellen „marktübliche und wirtschaftlich nachvollziehbare Gestaltungen grundsätzlich einen gewichtigen Sachgrund darstellen“ und im Rahmen der Prüfung einer sachlichen Rechtfertigung hinreichend Spielraum bestünde, „wirtschaftliche Entwicklungen, wie etwa das vermehrte Aufkommen von Start-up-Unternehmen, angemessen zu berücksichtigen“. Damit erkennt der BGH ausdrücklich an, dass Vesting- und Leaver-Klauseln wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Gestaltungen sein können.

  • Zulässigkeit auch bei reiner Exit-Beteiligung:

Der BGH erkennt an, dass – gerade bei Private Equity Modellen – die Zielsetzung der Gesellschafter statt auf laufende Gewinne auf einen Exit gerichtet sein kann und eine Leaver Call Option nicht deswegen unzulässig ist, weil im Fall der Ausübung die erwartete Vergütung des Managers entfällt. Dies gilt zumindest, wenn dem Manager die Zielsetzung auf einen Exit bekannt ist.

  • Leaver Call Option auch bei marktüblicher Einlage zulässig:

Der BGH stellt klar, dass eine Leaver Call Option nicht bereits deswegen unzulässig ist, wenn der Manager ein wirtschaftliches Risiko trägt, etwa weil er – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – bei Erwerb der Beteiligung eine marktgerechte Einlage geleistet hat und bei Ausübung der Leaver Call Option möglicherweise einen Verlust erleidet. Die Stellung als „Mitinvestor“ entfalte bei der Gesamtwürdigung im Hinblick auf die Kopplung der Beteiligung an die Geschäftsführerposition kein eigenständiges Gewicht. Der BGH stellte dabei darauf ab, dass die Beteiligung dem Manager keinen durchsetzbaren Einfluss gegenüber den Mitgesellschaftern und auf die operative Gesellschaft gewährt habe.

  • Getrennte Prüfung von Leaver- und Abfindungsklausel:

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Wirksamkeit der Leaver-Klausel unabhängig von der Angemessenheit der für den Leaver-Fall vereinbarten Abfindung zu beurteilen ist. Selbst wenn die vorgesehene Abfindung unangemessen niedrig und die entsprechende Abfindungsklausel daher unwirksam ist, bleibt die Call Option (vorbehaltlich anderer Gründe für eine Unwirksamkeit) wirksam und die Managementbeteiligung endet. Der Manager kann lediglich auf eine angemessene Abfindung, nicht jedoch auf das Fortbestehen der Beteiligung klagen.

  • Keine Unzulässigkeit bei Möglichkeit der einseitigen Herbeiführung der Voraussetzungen der Call Option:

Eine Leaver-Klausel ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen der Call Option einseitig von den Berechtigten – etwa durch Abberufung des Geschäftsführers – herbeigeführt werden können. Einer Missbrauchsgefahr will der BGH durch die sog. Ausübungskontrolle begegnen. Danach kann die Ausübung der Call Option nach Zeitpunkt oder Umständen treuwidrig sein, etwa wenn die Ausübung mit der Absicht, den Manager von einem absehbaren Exit auszuschließen, erfolgt. Die Treuwidrigkeit hindert dann die Ausübung im Einzelfall, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Klausel.

 Was ist bei der Gestaltung von Leaver-Klauseln zu beachten?

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH ergeben sich folgende Empfehlungen bei der Gestaltung von Leaver-Klauseln bei Managementbeteiligungen:

  • Klare Konzeption als Managermodell:

Die Einräumung der Beteiligung sollte ausdrücklich zur Incentivierung und Bindung (Interessengleichlauf zwischen Gesellschaftern und Management) gestaltet und an die Stellung als Manager gekoppelt werden.

  • Eingeschränkte Gesellschafterrechte:  

Um der Gesellschafterstellung kein eigenständiges Gewicht zu geben, sollten die gesellschaftsrechtlichen Mitsprachrechte stark reduziert sein.

  • Ausdrücklicher Hinweis auf Exit-Ziel:

Ist der Manager nur an Exit-Erlösen beteiligt, sollte zum Ausdruck kommen, dass auch die Zielsetzung der Gesellschafter auf einen Exit gerichtet ist.

  • Eigenständigkeit der Abfindungsregelung:

Die Umsetzung der Call Option sollte unabhängig von der Zahlung der Abfindung geregelt sein, um einem Übergreifen einer etwaigen Unwirksamkeit vorzubeugen. Es empfiehlt sich, bei der Höhe der Abfindung zwischen verschiedenen Leaver-Szenarien zu differenzieren und ggf. Auffangklausel vorzusehen.

  • Dokumentation von Motivation und Zeitpunkt der Call Option:

Um den Vorwurf einer treuwidrigen Ausübung der Call Option notfalls begegnen zu können, empfiehlt es sich, Hintergrund und Zeitpunkt der Entscheidung zu dokumentieren.