LG Köln: Mieter haften für Schäden an der Mietsache nach polizeilichen Maßnahmen

31. Mai 2025

Ein Streit zwischen zwei Ehemännern, ein Polizeieinsatz und Schäden an der Mietsache - und die Haftung liegt laut dem Landgericht Köln (Urt. v. 08.04.2024, Az. 32 O 77/22) am Ende bei den Mietern. Weder die Beamten noch der Staat sollen hierfür einstehen.

Wer muss einen Schaden einer Mietsache ersetzen, wenn dieser durch die Polizei entsteht?

Mit dieser Frage musste sich kürzlich das LG Köln beschäftigen, als ein Streit zwischen zwei Männern – beide Mieter der Wohnung – eskalierte. Einer von ihnen rief die Polizei. Doch als diese eintraf, öffnete keiner die Tür. Als sich die Polizei dann gewaltsam Zutritt verschaffte, wurden Tür und Türrahmen erheblich beschädigt, sodass laut Sachverständigengutachten ein Schaden in Höhe von 2.135,60 € zu Lasten der Vermieterin entstand.

Haftung des Schuldners, wenn Dritte involviert sind

Fraglich ist, wer für diesen Schaden einzustehen hat. Die Haftung richtet sich in einem solchen Fall nach der zentralen Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig fremdes Eigentum oder sonstige absolute Rechte rechtswidrig verletzt, den Schaden ersetzen, der dem Geschädigten durch diese Handlung entstanden ist.

Der Grundsatz jeder Schadenszurechnung ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch, dass die Verletzungshandlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfällt. Im Klartext: Es soll niemand für etwas haften, wofür er nicht verantwortlich ist.

Ein solcher Fall könnte grundsätzlich die Handlung der Beamten sein, denn diese erfolgte nicht durch die Mieter. Doch auch in Fällen, in denen eine unbeteiligte dritte Person handelt, kann der Zurechnungszusammenhang bejaht werden, wenn der ursprünglich Schädigende diese Handlung durch Schaffung einer gesteigerten Gefahrenlage maßgeblich mitverursacht.

LG Köln: Die Mieter hätten die Tür aufmachen sollen

Dass die Polizei bei ihrem Einsatz die Tür und den Türrahmen beschädigt hat, wurde in diesem Fall nicht bestritten. Und auch die Rechtmäßigkeit der Handlung der Polizei wurde – aufgrund der möglichen Gefahrenlage – nicht angezweifelt.

Dass das LG Köln die Verantwortlichkeit bei den Mietern sah, hat allerdings nicht jeder erwartet. Begründet hat das LG Köln seine Entscheidung mit dem pflichtwidrigen Vorverhalten der Mieter. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizeibeamten vor Ort blieb die Tür verschlossen. Dass sich die Polizei dann bei einer möglichen Gefahrenlage gewaltsam Zutritt verschafft, hätten die Mieter laut dem LG Köln allerdings erwarten können, denn die Mieter haben die Reaktion der Polizei durch das anhaltende Nichtöffnen der Tür maßgeblich mitverursacht und eben diesen Einsatz notwendig gemacht. Und gerade deswegen sei der Zurechnungszusammenhang erfüllt. Beide Mieter haben maßgeblich Anteil an der Schadensverursachung, deshalb müssen die der Vermieterin den entstandenen Schaden ersetzen.

Kurios: Der BGH entschied in der Vergangenheit anders

Dass es tatsächlich auf den Anteil an der Schadensverursachung ankommt, entschied der BGH mit Urteil vom 14.12.2016 (Az. VIII ZR 49/16). Ein Mieter hatte in seiner Wohnung über 25 Gramm Marihuana gebunkert. Die Polizei durchsuchte und verursachte einen Schaden. Der Mieter haftete nicht. Zwar hatte der Mieter unstreitig gegen seine Obhutspflichten gem. §§ 535, 241 Abs. 2 verstoßen. Allerdings war der Besitz dieses Betäubungsmittels nicht Anlass und Ursache der Ermittlungsmaßnahmen der Polizei, in dessen Zuge die Eingangstür aufgebrochen und beschädigt wurde. Das Marihuana wurde erst bei der Durchsuchung entdeckt. So kam der BGH in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass dem Mieter der Schaden nicht zuzurechnen sei. Ohne Verursachungsbeitrag keine Haftung.