Poolärzte im Bereitschaftsdienst sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

14. November 2023

In Anbetracht der möglichen Rechtsfolgen haben bereits mehrere Kassenärztliche Vereinigungen Konsequenzen aus der Entscheidung gezogen und den Einsatz von Poolärzten beendet. Die Auswirkungen für die Versorgung sind erheblich.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R.

Der Fall

In dem entschiedenen Fall hatte ein Zahnarzt seine Praxis verkauft und war seitdem nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Für die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) übernahm er nach dem Ende seiner Zulassung regelmäßig Notdienste in einem von der KZV betriebenen Notdienstzentrum. Die Dienste wurden sowohl von zugelassenen als auch von nicht zugelassenen Zahnärzten erbracht. Die KZV stellte für die Notdienste die notwendigen Gerätschaften, Material und zahnmedizinische Fachangestellte, mit denen der Zahnarzt arbeitsteilig zusammenarbeitete. Die Organisation des Notdienstes erfolgte, indem die teilnehmenden Zahnärzte ihre Bereitschaft zur Übernahme konkreter Schichten gegenüber der KZV anzeigten. Die KZV teilte die Zahnärzte sodann zu konkreten Schichten ein. Für die Übernahme der Notdienste erhielt der Zahnarzt ein festes Stundenhonorar.

In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Zahnarzt und der KZV. Der Zahnarzt beantragte daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass er die Notdienste im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprach dem Antrag des Zahnarztes nicht. Die Klage des Zahnarztes blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Revision des klagenden Zahnarztes war erfolgreich.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass zwischen der KZV und dem Zahnarzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst führe nicht automatisch zu einer selbständigen Tätigkeit. Es sei eine Gesamtabwägung zwischen den konkreten Umständen, die für oder gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, vorzunehmen. Der klagende Zahnarzt sei in einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise in die von der KZV organisierten Abläufe eingegliedert gewesen. Die Organisation des vertragszahnärztlichen Notdienstes sei von der KZV vorgegeben gewesen. Sie habe die Räumlichkeiten gestellt und für die notwendige personelle und materielle Ausstattung gesorgt. Auf diese Ausstattung sei der Zahnarzt im Rahmen der Notdienste angewiesen gewesen. Er habe außerdem kein Recht dazu gehabt, nach eigenem Ermessen eine Vertretung zu organisieren. Er habe keinen unternehmerischen Spielraum gehabt, sondern sei fremdbestimmt in die von der KZV organisierte Struktur eingebunden gewesen und habe einen festen Stundensatz für geleistete Dienstzeiten erhalten. Daher habe kein nennenswertes Unternehmerrisiko für den Zahnarzt bestanden. Zudem habe er auch keine eigene Abrechnungsbefugnis gehabt, die für das Vertragszahnarzt recht eigentlich typisch sei. Demgegenüber falle nicht ins Gewicht, dass der Zahnarzt bei der konkreten medizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln konnte.

Eine abweichende Entscheidung sei auch nicht durch Besonderheiten des Vertragszahnarztrechts zu rechtfertigen. Selbst wenn die Notdiensttätigkeit des Zahnarztes aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden sei, könne dadurch eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere dadurch, dass der Zahnarzt eine feste Stundenvergütung erhielt und nicht wie ein selbständiger Vertragszahnarzt in die Strukturen des Vertragsarztsystems einbezogen war, sei die Tätigkeit des klagenden Zahnarztes im entschiedenen Fall als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren.

Bewertung der Entscheidung

Mit seiner Entscheidung folgt das Bundessozialgericht seiner bereits seit einigen Jahren bestehenden Tendenz, bisher erfolgreich praktizierte Versorgungsmodelle als Fälle von abhängiger Beschäftigung zu bewerten. Da die Organisationsstrukturen von ärztlichem und zahnärztlichem Bereitschaftsdienst vergleichbar sind, lassen sich die Grundsätze der Entscheidung ohne Weiteres auch auf den ärztlichen Bereich übertragen.

Es war absehbar, dass die Entscheidung KV-bezirksübergreifend erheblichen Einfluss auf die Organisation der Bereitschafts- und Notdienste hat: Die Kassenärztlichen Vereinigungen in mehreren Bundesländern haben umgehend auf die Entscheidung reagiert und die Tätigkeit von Poolärzten mit sofortiger Wirkung beendet. Die Bereitschafts- und Notdienste sollen nunmehr allein von den zur Teilnahme verpflichteten Vertragsärzten übernommen werden.

Nach der Entscheidung ist es ungewiss, ob auch zugelassene Vertragsärzte im Rahmen des Bereitschafts- oder Notdienstes als abhängige Beschäftigte der KV bzw. KZV zu qualifizieren sein könnten. Hier bleibt abzuwarten, ob die schriftlichen Urteilsgründe Anhaltspunkte für eine rechtliche Bewertung enthalten.

Bereits im Mai 2023 hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, für den Bereitschafts- und Notdienst eine gesetzliche Ausnahmeregelung von der Sozialversicherungspflicht zu schaffen, wie es mit § 23c Abs. 2 SGB IV bereits für die notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst erfolgt ist, um einen Zusammenbruch der Versorgungsstrukturen zu verhindern (BR-Drs. 166/23). Die Bundesregierung hatte dies abgelehnt.

Es bleibt abzuwarten, ob in Anbetracht der Entscheidung des BSG und den daraus folgenden drastischen Konsequenzen für die ambulante Versorgung außerhalb der regulären Sprechstunden, nun ein Umdenken stattfindet.

Update

Die befürchteten negativen Auswirkungen der Entscheidung zeigen sich in der Praxis:

  • Die KV Baden-Württemberg hat einen Notfallplan aufgestellt und verzichtet ab sofort auf den Einsatz von Poolärzten im Bereitschaftsdienst. Die Notaufnahmen der Kliniken berichten hier bereits über spürbare Mehrbelastungen.

  • Die KV Nieder­sachsen hat ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Bis zu dessen Abschluss sollen nur noch Vertragsärzte im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden.

  • Die KV Saarland verzichtet ab sofort auf den Einsatz von Poolärzten im Bereitschaftsdienst.

  • Die KV Rheinland-Pfalz schließt mehrere Bereitschaftspraxen zum Jahresende.

  • Die KV Schleswig-Holstein hat Poolärzten im Bereitschaftsdienst zum 31.12. gekündigt.

  • Die KV Berlin setzt nur noch Vertragsärzte im Bereitschaftsdienst ein.

Für Ihre Fragen zu diesem aktuellen Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.