Geschäftsführer und Vorstände sollten daher kein Risiko eingehen und die Zahlungsfähigkeit ihres Unternehmens und die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells bezogen auf das Ende des Jahres 2019 nachweisen können.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde inzwischen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Doch Vorsicht - dies gilt nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung, nicht für die Zahlungsunfähigkeit! Für zahlungsunfähige Unternehmen muss ab 1. Oktober 2020 ein Insolvenzantrag gestellt werden.