Der Bundestag hatte das Krankenhaustransparenzgesetz im Oktober 2023 beschlossen. Das Gesetz soll die Grundlage für einen interaktiven online Krankenhaus-Atlas bilden, mit dem sich Patienten über Qualität und Leistungen von Krankenhäusern in Deutschland informieren können.
Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss kann der Bundesrat entscheiden, ob er Einspruch einlegt oder dem Einigungsvorschlag folgt.
Die Regelungen des Krankenhaustransparenzgesetzes
Im Einzelnen sieht das Gesetz vor, dass ein Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht wird.
Das Transparenzverzeichnis wird vom BMG fortlaufend aktualisiert und soll folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern enthalten:
die Fallzahl der erbrachten Leistungen, differenziert nach Leistungsgruppen,
die dem Krankenhaus zugeordnete Versorgungsstufe,
die personelle Ausstattung des Krankenhauses im Verhältnis zum Leistungsumfang,
die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.
Das Krankenhaustransparenzgesetz benennt 65 Leistungsgruppen für die erbrachten Leistungen.
Die Zuordnung der Krankenhausstandorte zu einer Versorgungsstufe wird durch das InEK erfolgen. Die Versorgungsstufen, sog. "Level", sind folgendermaßen definiert:
Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden.
Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet. Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. Wenn die Zuordnung zu "Level F" oder "Level 1i" noch nicht erfolgt ist, werden die entsprechenden Krankenhäuser "Level 1n" zugeordnet.
Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis soll der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sein.
Krankenhäuser haben die für die Veröffentlichung geforderten Daten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das InEk zu übermitteln. Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten zu sorgen. Das Krankenhaus hat dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, sofern das Krankenhaus die nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung zu vertreten hat.
Einschätzung und Ausblick
Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz soll der nächste Schritt der lange angekündigten großen Krankenhausreform gemacht werden. Das Gesetz legt den Grundstein für die Differenzierung des Leistungsangebots von Krankenhäusern nach Leistungsgruppen und definiert Versorgungsstufen, denen Krankenhausstandorte künftig zugeordnet werden sollen.
Die konkrete Festlegung und Ausgestaltung der Leistungsgruppen bleibt der angekündigten Krankenhausreform vorbehalten. Die Gesetzesbegründung verweist dazu auf die Eckpunkte der Krankenhausreform.
Die Krankenhäuser werden verpflichtet, unterjährig Daten zum ärztlichen Personal zu an das InEK zu übermitteln. Die Datenübermittlung soll der für das Pflegepersonal vergleichbar sein.
Das Gesetz wird bei den Krankenhäusern weiteren bürokratischen Aufwand für die Datenpflege und -übermittlung verursachen. Außerdem bestehen Befürchtungen, dass das Transparenzverzeichnis zu einem "Online-Pranger" für Krankenhäuser wird.
Für die bestehenden wirtschaftlichen Probleme von Krankenhäusern ist im Zusammenhang mit dem Gesetz ein Transformationsfonds angekündigt. Dieser soll Liquiditätshilfen in Höhe von 50 Mrd. Euro zwischen 2025 und 2035 bereitstellen und zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert werden. Die Bundesmittel sollen aus dem Gesundheitsfonds stammen, was zu deutlicher Kritik seitens der GKV geführt hat.
Ob das Gesetz geeignet ist, das proklamierte Ziel einer Förderung der Qualität der stationären Versorgung zu erreichen, wird bezweifelt. Jedenfalls wird die akute Finanzlage der Krankenhäuser nicht verbessert und die strukturellen Probleme bestehen fort. Auch der angekündigte Transformationsfonds wird daran nichts ändern und viele Krankenhäuser werden voraussichtlich bis dahin insolvent sein. Es ist zwar vorstellbar, dass ein solcher Strukturwandel auch zu einer Qualitätssteigerung beitragen kann, aber es besteht das erhebliche Risiko, dass auch versorgungsrelevante Krankenhausstandorte von Schließungen betroffen sein werden. Dies würde aber keine Qualitätssteigerung der stationären Versorgung in Deutschland bedeuten.