Bankrecht

BGH erklärt Verwahrentgelte für unzulässig - Verbraucher können "Negativzinsen" von Banken zurückfordern

Haben Sie für Ihr Girokonto, Tagesgeldkonto oder Sparkonto ein Verwahrentgelt gezahlt? Sie können Ihr Geld in vielen Fällen von der Bank zurückfordern!

Über Jahre hinweg haben Banken und Sparkassen von ihren Kundinnen und Kunden Verwahrentgelte (auch als „Negativzinsen“ oder „Strafzinsen“ bezeichnet) verlangt. Nach einer Verivox-Untersuchung  haben im Jahr 2022 etwa 450 Banken und Sparkassen die Zahlung solcher Strafzinsen von ihren Kundinnen und Kunden verlangt, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten wurden. Die Freibeträge lagen teilweise bei nur 5.000 €, so dass auch Kleinsparer von den Verwahrentgelten betroffen waren.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 4. Februar 2025 entschieden: Diese Praxis war unzulässig! Banken und Sparkassen durften nach den Entscheidungen des Gerichts für Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten keine Verwahrentgelte berechnen.

Mit vier wegweisenden Urteilen (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) hat der BGH entschieden, dass die von verschiedenen Banken und Sparkassen verwendeten Klauseln unwirksam sind. Verbraucherinnen und Verbraucher haben daher gute Chancen, ihre gezahlten Verwahrentgelte zurückzufordern.

Erfahrungsgemäß ist keine freiwillige Rückerstattung solcher Gelder  von Banken und Sparkassen zu erwarten. Z.B. geht der Spitzenverband der Sparkassen davon aus, dass die BGH-Urteile für die Sparkassen kaum Auswirkungen haben wird, weil die Verwahrentgelte einzelvertraglich vereinbart worden seien und daher keiner AGB-Kontrolle unterliegen. Außerdem behaupten Kreditinstitute, dass die Ansprüche ihrer Kunden vermeintlich verjährt sind.

Wir haben schon in ähnlichen Fällen Verbraucher und Unternehmer erfolgreich dabei unterstützt, zu Unrecht gezahlte Kreditbearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen zurückzufordern. Wir unterstützen Sie gern mit unserer Expertise dabei, zu Unrecht gezahlte Negativzinsen von ihrer Bank oder Sparkasse zurückzuerhalten.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail (maximilian.juergens@skaling.de) - wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht und unterstützen Sie bei der Durchsetzung.

Wie kann ich das gezahlte Verwahrentgelt zurückfordern?

Prüfung Ihrer Unterlagen

Wir machen es Ihnen einfach: Senden Sie uns Ihre Unterlagen. Wir prüfen, ob Sie gezahlte Negativzinsen zurückfordern können. Falls Sie unsicher sind, fordern wir für Sie eine kostenlose Entgeltaufstellung von Ihrer Bank an. Schnell, einfach und ohne Aufwand für Sie.

Außergerichtliche Rückforderung

Wir setzen uns für Sie mit Ihrer Bank in Verbindung und fordern Ihr Geld unter angemessener Fristsetzung zurück.

Gerichtliche Durchsetzung

Falls nötig, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch.

Was sind Verwahrentgelte und wie kamen sie zustande?

Verwahrentgelte, umgangssprachlich oft als Negativzinsen, Strafzinsen oder Minuszinsen bezeichnet, sind Gebühren, die Banken und Sparkassen in den letzten Jahren auf Guthaben von Verbrauchern erhoben haben.

Hintergrund der Verwahrentgelte war die Niedrigzins- und Negativzinsphase, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) ab Juni 2014 eingeleitet wurde. Banken mussten damals selbst „Strafzinsen“ zahlen, wenn sie überschüssige Einlagen bei der EZB hinterlegten. Diese Kosten wollten die Banken und Sparkassen an ihre Kundschaft weitergeben, indem sie für Guthaben über bestimmten Freibeträgen ein Verwahrentgelt berechneten. Das betraf nicht nur Geschäftskunden, sondern zunehmend auch Privatkunden. Die Verwahrentgelte betrafen sowohl Neu- als auch Bestandskunden und wurden ab bestimmten Einlagesummen erhoben.

Im Folgenden haben wir einige Informationen den ab 2020 berechneten Verwahrentgelten von Banken und Sparkassen dargestellt:

  • Deutsche Bank:

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 100.000 €.

  • Commerzbank:

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 50.000 €.

  • UniCredit Bank (HypoVereinsbank):

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 100.000 €.

  • DZ Bank:

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: Unterschiedlich, je nach angeschlossener Volks- und Raiffeisenbank.

  • KfW Bankengruppe:

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 100.000 €.

  • ING-DiBa:

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 50.000 €.

  • Sparkasse KölnBonn:

    • Verwahrentgelt: 0,7 % pro Jahr. Freibetrag: 5.000 €.

  • Hamburger Sparkasse (Haspa):

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 50.000 €.

  • Berliner Sparkasse:

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 25.000 €.

  • Sparda-Bank:

    • Verwahrentgelt: 0,5 % pro Jahr. Freibetrag: 25.000 €.

Dabei wurden oft Klauseln in Preis- und Leistungsverzeichnissen oder im Girovertrag geändert, um diese Gebühren zu erheben.

Der BGH hat nun entschieden, dass die entsprechenden Klauseln Kunden unangemessen benachteiligen und gegen die gesetzlichen Regelungen zum Giro- und Sparvertrag verstoßen.

Die BGH-Urteile vom 4. Februar 2025 zu Verwahrentgelten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Februar 2025 in vier unterschiedlichen Fallkonstellationen Urteile zu Verwahrentgelten gefällt. Dabei wurden Klauseln von verschiedenen Banken und Sparkassen geprüft. Das Gericht entschied, dass die Verwahrentgelte für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Die Urteile sind bisher noch nicht im Volltext veröffentlicht. Anhand der Pressemitteilung des BGH und den Entscheidungen der Vorinstanzen lassen sich aber die Einzelheiten der Fälle darstellen:

XI ZR 61/23 – Verwahrentgelt bei einem Girokonto - Sparkasse Vogtland

Der Fall

Die Sparkasse Vogtland führte zum 1. Februar 2020 ein Verwahrentgelt von 0,7 % p.a. für Guthaben über 5.000,01 € auf neu eröffneten Girokonten ein. Diese Regelung sollte auch bei Kontomodellwechseln gelten.

Die entsprechende Klausel wurde auf der Website, im Preis-Leistungsverzeichnis und in individuellen Vertragszusätzen veröffentlicht. Verbraucherschützer hielten die Klausel für unzulässig und klagten gegen die Sparkasse.

Der Verfahrensgang

Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 8. Juli 2021, Az. 5 O 640/20) wies die Klage ab, weil es die Klausel als sogenannte kontrollfreie Preishauptabrede ansah.

Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 30. März 2023, Az. 8 U 1389/21) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten eine Hauptleistung der Bank sei. Daher handele es sich um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Außerdem sei die Klausel transparent und für Verbraucher verständlich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte klar:

Mit dem Verwahrentgelt wird eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist. Die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte unterliegen damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, aber die Klauseln haben gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und waren damit gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Die Klausel war hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen konnten. Die Klauseln informierten nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezog.

XI ZR 65/23 – Verwahrentgelt bei einem Girokonto - Volksbank Rhein-Lippe

Der Fall

Die Volksbank Rhein-Lippe erhob ab April 2020 ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. auf Guthaben über 10.000 € auf Girokonten. Für die Girokonten mussten die Kunden ohnehin schon eine Kontoführungsgebühr an die Bank zu zahlen.

Der Verfahrensgang

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Dezember 2021, Az. 12 O 34/21) erklärte die Klausel der Bank über das Verwahrentgelt für unwirksam. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Verwahrung des Guthabens eine Nebenleistung des Girokontos sei. Ein Verwahrentgelt widerspreche dem gesetzlichen Leitbild (§ 700 BGB i.V.m. § 488 BGB). Außerdem decke die Kontoführungsgebühr bereits alle relevanten Leistungen ab.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30. März 2023, Az. 20 U 16/22) hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Es begründete sein Urteil damit, dass die Klausel wirksam sei, weil das Girokonto neben der Zahlungsabwicklung auch eine Verwahrfunktion habe. Ein Verwahrentgelt sei eine zulässige Hauptleistungsabrede. Es handele sich daher um eine kontrollfreie Hauptpreisabrede. Die Preisbildung sei frei – die Bank könne Gebühren nach eigener Kalkulation erheben.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und stellte klar:

Mit dem Verwahrentgelt wird eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist. Die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte unterliegen damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, aber die Klauseln haben gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und waren damit gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Die Klausel war hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen konnten. Die Klauseln informierten nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezog.

XI ZR 161/23 – Verwahrentgelt bei einem Tagesgeldkonto - Sparda-Bank Berlin („SpardaCash“)

Der Fall

Die Sparda-Bank Berlin erhob ab August 2020 ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. auf Guthaben über 25.000 € auf Tagesgeldkonten. Neben den Verwahrentgelten berechnete die Bank ihren Kundinnen und Kunden bereits eine Kontoführungsgebühr. Die Bank argumentierte, dass dies eine Hauptleistung des Tagesgeldkontos sei.

Der Verfahrensgang

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 16 O 43/21) erklärte die Klausel für unwirksam, weil die Verwahrung keine Hauptleistung eines Tagesgeldkontos sei, sondern eine Nebenleistung. Die Berechnung eines Verwahrentgelts sei mit dem Grundgedanken des § 700 BGB nicht vereinbar und die Erhebung des Entgelts stelle eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 BGB).

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 9. August 2023, Az. 26 U 129/21) hob diese Entscheidung jedoch auf. Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Tagesgeldkonto primär der Verwahrung von Einlagen diene. Bei der Klausel über das Verwahrentgelt handele es sich um eine Preishauptabrede, sie sei somit der AGB-Kontrolle entzogen. Ein Verwahrentgelt könne auch bei Tagesgeldkonten erhoben werden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und stellte klar:

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Die streitigen Klauseln hielten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abwichen und Verbraucher unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Tagesgeldkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken.

Mit der Erhebung eines Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren die Tagesgeldkonten allerdings ihren Spar- und Anlagezweck. Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern dar. Dass Kreditinstitute zwischen Juni 2014 und Juli 2022 auf Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen hatten, rechtfertigt nicht, die Erwartungen von Verbrauchern, ihre auf Tagesgeldkonten angelegten Gelder mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahrentgelts zu enttäuschen.

Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahrentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Verwahrentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist, denn die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.

Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.

XI ZR 183/23 – Verwahrentgelt bei einem Sparkonto - Commerzbank

Der Fall

Die Commerzbank verwendete ab 2020 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sie von Neukunden sowie teilweise von Bestandskunden ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 % p.a. für Einlagen verlangte. Die Klauseln waren in die Rahmenvereinbarungen sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank eingebunden. Die Bank schloss mit vermögenden Kunden teilweise individuelle Vereinbarungen ab, die ebenfalls ein Verwahrentgelt für Einlagen vorsahen.

Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoßen würden. Insbesondere argumentierte der Verband, dass ein Verwahrentgelt die Grundstruktur eines Sparvertrags als Darlehensvertrag umkehre, wonach der Sparer Zinsen zu erhalten habe, anstatt ein Verwahrentgelt zu zahlen.

Der Verfahrensgang

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-25 O 228/21) gab der Klage statt. Das Gericht sah in den Klauseln einen Verstoß gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung).

Das OLG Frankfurt hob das Urteil des Landgerichts auf uns wies die Klage ab. Bei der Vereinbarung über das von Neukunden auf Spareinlagen zu entrichtende Verwahrentgelt handele es sich um eine die Hauptleistung betreffende Preisabrede, die keiner AGB-rechtlichen Kontrolle unterliege. Die Regelungen über das Verwahrentgelt im Preis- und Leistungsverzeichnis sowie im Preisaushang hätten nur für Neukunden, aber nicht für Bestandskunden gegolten. Das mit Bestandskunden vereinbarte "Guthabenentgelt" stelle ebenfalls eine Preishauptabrede dar und unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Es handele sich um ein Entgelt für die einseitige Verpflichtung der Bank, das Sparguthaben sicher zu verwahren und dem Sparer den gleichen Betrag zurückzugewähren.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und stellte klar:

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Sparkonten unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Die streitigen Klauseln hielten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abwichen und Verbraucher unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Sparkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken.

Mit der Erhebung eines Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren Sparkonten allerdings ihren Spar- und Anlagezweck. Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern dar. Dass Kreditinstitute zwischen Juni 2014 und Juli 2022 auf Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen hatten, rechtfertigt nicht, die Erwartungen von Verbrauchern, ihre auf Sparkonten angelegten Gelder mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahrentgelts zu enttäuschen.

Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahrentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahrentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Denn auch das Verwahrentgelt führte dazu, dass die Höhe der Spareinlagen fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinken konnte. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.

Diese Abweichung stellt nach dem BGH eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucher dar.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail (maximilian.juergens@skaling.de) - wir beraten Sie gern.

Können auch Geschäftskunden Verwahrentgelte zurückfordern?

In den Entscheidungen vom 4. Februar 2025 hat der BGH ausschließlich über die Rückzahlungsansprüche von Verbrauchern gegenüber Banken und Sparkassen entschieden. Daher stellt sich nun die Frage: Sind Unternehmer ebenfalls berechtigt, gezahlte Verwahrentgelte zurückzufordern?

Da die Urteile noch nicht im Volltext veröffentlicht sind, kann diese Frage noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Es spricht aber einiges dafür, dass die Grundsätze der Entscheidungen auch auf Verträge zwischen Kreditinstituten und Unternehmern anwendbar sind.

Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 4. Februar 2025 die maßgeblichen Vertragsklauseln als kontrollfähige Preisnebenabreden angesehen und diese nach § 307 BGB für unwirksam erklärt, weil sie von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). 

Wie sich aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt, gilt eine solche Unwirksamkeitsvermutung auch für Verträge mit Unternehmern. Dies hatte der BGH in der Vergangenheit im Zusammenhang mit unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren im unternehmerischen Geschäftsverkehr entschieden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15). In diesem Urteil hatte der BGH entschieden, dass die dort verwendete Klausel ebenfalls als Preisnebenabrede einzuordnen war und einer Inhaltskontrolle nicht standhielt. Die Klausel war unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). In der Entscheidung hat der BGH auch hervorgehoben, dass Unternehmer im Hinblick auf die streitige Klausel nicht weniger schutzwürdig sind als Verbraucher.

Überträgt man die Grundsätze dieser Entscheidung auf die von Unternehmen gezahlten Verwahrentgelte, kann ein Rückzahlungsanspruch jedenfalls nicht pauschal ausgeschlossen werden, auch wenn Unternehmer im Geschäftsverkehr regelmäßig informierter und erfahrener sind als Verbraucher. Gleichzeitig können die Entscheidungen des BGH vom 4. Februar 2025 nicht ohne Weiteres auf die Verträge von Unternehmern mit Banken und Sparkassen übertragen werden. Daher ist eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich. Sprechen Sie uns hierzu gerne jederzeit an.